Beschluss des BGH zur Patientenverfügung

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Was zählt da noch der freie Wille?

Sehr geehrte Damen und Herren,

erneut hat der Bundesgerichtshof hat am 13.12.2018 in einem Beschluss in einer Betreuungssache (Az.: XII ZB 107/18) bereits das dritte Mal innerhalb kürzester Zeit Ausführungen zur Rechtsgültigkeit von Patientenverfügungen gemacht.

Zugrunde liegt der Sachverhalt, dass sich eine 1940 geborene Betroffene seit Mai 2008 im Wachkoma befand. Sie wurde über eine Magensonde künstlich ernährt und mit Flüssigkeit versorgt. Im Jahr 1998 hatte die Betroffene ein Schriftstück aufgesetzt, das sie mit „Patientenverfügung“ bezeichnete. Hier hatte sie niedergelegt, dass sie lebensverlängernde Maßnahmen nicht wünsche, diese aber nicht ausreichend konkretisiert.

Der Sohn und der Ehemann waren sich über die weiteren medizinischen Maßnahmen uneinig und riefen das Gericht an. Der Sohn plädierte dafür, dass seine Mutter gemäß ihrer Patientenverfügung sterben dürfte. Der Ehemann wandte sich dagegen.

Im Ergebnis führte der Bundesgerichtshof aus, dass eine Patientenverfügung allerdings nur dann unmittelbare Bindungswirkung entfaltet, wenn sich feststellen lässt, in welcher Behandlungssituation welche ärztlichen Maßnahmen durchgeführt werden bzw. welche unterbleiben sollen.

Die Anforderung an die Bestimmtheit einer Patientenverfügung dürfe jedoch auch nicht überspannt werden. Vorausgesetzt werden kann nur, dass der Betroffene umschreibend festlegt, was er in bestimmten Lebens- und Behandlungssituationen will und was nicht. Nicht ausreichend sind jedoch allgemeine Anweisungen, wie die Aufforderung, ein würdevolles Sterben zu ermöglichen oder zuzulassen, wenn ein Therapieerfolg nicht mehr zu erwarten ist. Auch die Äußerung, keine lebenserhaltenden Maßnahmen zu wünschen, enthält jedenfalls für sich genommen keine ausreichend konkreten Behandlungsentscheidungen.

Fazit: Was bedeutet das für Sie?

Die Patientenverfügungen die von unseren Kooperationsanwälten erstellt werden sind hinreichend konkretisiert und entsprachen bereits vor den weiteren Ausführungen des Bundesgerichtshofes der jetzt mitgeteilten Rechtsauffassung und der Rechtsprechung. Änderungen an den bisher erstellten Patientenverfügungen sind aufgrund dieses Urteils derzeit nicht veranlasst.

Mehr Informationen bekommen Sie natürlich bei uns!
Honawu Backoffice GmbH
Telefon: 0202.258-6360

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